“[…], ob eine Stadt aus dem VRR austreten kann, beantwortet grundsätzlich das Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW). Hier ist geregelt, dass …” (1) Zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung bilden die Kreise und kreisfreien Städte oder die bisher bestehenden Zweckverbände jeweils einen Zweckverband oder eine gemeinsame Anstalt gemäß § 5a in den folgenden Kooperationsräumen: a) Städte Bochum, Bottrop, Dortmund, Düsseldorf, Duisburg, Essen, Gelsenkirchen, Hagen, Herne, Krefeld, Mönchengladbach, Mülheim a. d. Ruhr, Oberhausen, Remscheid, Solingen und Wuppertal sowie Kreise Ennepe-Ruhr-Kreis, Kleve, Mettmann, Recklinghausen, Rhein-Kreis Neuss, Viersen und Wesel …”
” (3) Dem Zweckverband ist die Entscheidung über die Planung, Organisation und Ausgestaltung des SPNV zu übertragen. Er hat in Abstimmung mit seinen Mitgliedern auf eine integrierte Verkehrsgestaltung im ÖPNV hinzuwirken, insbesondere auf die Fortentwicklung der bestehenden Gemeinschaftstarife, auf die Bildung kooperationsraumübergreifender Tarife mit dem Ziel eines landesweiten Tarifs, auf ein koordiniertes Verkehrsangebot im ÖPNV und einheitliche Beförderungsbedingungen, Produkt- und Qualitätsstandards, Fahrgastinformations- und Betriebssysteme und ein übergreifendes Marketing. Er hat darüber hinaus auf eine Ausgestaltung angemessener Kundenrechte durch Aufnahme von entsprechenden Regelungen in die Tarifbestimmungen des Gemeinschaftstarifs hinzuwirken.”
Das Gesetz (weitere Infos auch unter: http://www.mbv.nrw.de/verkehr/Bus_Bahn/oepnv_gesetz/index.php ) regelt darüber hinaus:“1) Die Planung, Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV ist eine Aufgabe der Kreise und kreisfreien Städte, sowie – mit Ausnahme des SPNV – von mittleren und großen kreisangehörigen Städten die ein eigenes ÖPNV-Unternehmen betreiben oder an einem solchen wesentlich beteiligt sind ….”
Die im VRR befindlichen ÖPNV-Unternehmen haben einen Kooperationsvertrag unterzeichnet, welcher u.a. die Zusammenarbeit, Aufgaben und Rollen regelt. Wenn ein Unternehmen diesen Vertrag kündigen würde, müsste der die Aufgaben eigenständig übernehmen.”
Auf die Frage nach der Kündigungsfrist des Kooperationsvertrags kam folgende Antwort:
“[D]ie allgemeine Kündigungsregelung – für kommunale Verkehrsunternehmen im VRR – des Verbundgrundvertrages ist mit einer Frist von einer Jahr zum Ende eines Kalenderjahres möglich, es besteht natürlich auch das Recht zur außerordentlichen Kündigung. An dieser Stelle möchte ich Sie nochmals kurz auf des ÖPNVG NRW verweisen, dass ein Hinwirken auf einheitliche und übergreifende Tarif vorsieht. “
Fahrgastinformations- und Betriebssysteme und ein übergreifendes
Marketing.